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    Urlaubsabgeltung bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers

    07.08.2009 | 

    Im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.01.2009 (C 350/06) hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07) entgegen seiner bisherigen ständigen Rechtssprechung festgestellt, dass gesetzliche Urlaubs- wie auch Urlaubsabgeltungsansprüche nicht verfallen, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraumes oder eines Teils davon krankgeschrieben war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.

    Als Konsequenz für die Praxis ergibt sich daraus, dass grundsätzlich Urlaubsabgeltungsansprüche von Dauerkranken in Höhe des gesetzlichen Urlaubs nicht mehr verfallen.

    Die Folge dieses Urteils ist, dass Arbeitgeber künftig Rückstellungen für künftige Urlaubsabgeltungsansprüche von Dauerkranken bilden sollten. Darüber hinaus dürfte in Erwägung zu ziehen sein, ob Dauerkranken nicht frühzeitiger personenbedingt gekündigt wird, um das Auflaufen von Urlaubsabgeltungsansprüchen zu vermeiden.

    Friedrich K. Hötzendorfer
    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht


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