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    Dem Hornisten „geht die Puste aus“:
    Bundesarbeitsgericht stärkt unternehmerische Freiheiten des Arbeitgebers im Kündigungsrecht

    27.05.2011 | Beitrag von: Strüber, Hubertus

    Ein Orchesterbetreiber will sein Orchester verkleinern. Er kündigt deshalb allen Hornisten. Das Arbeitsgericht darf diese Kündigung nicht für rechtsunwirksam erklären, etwa weil die Maßnahme des Arbeitgebers künstlerisch nicht zweckmäßig erscheint. So entschied es das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer ganz neuen Entscheidung vom 27.01.2011 (2 AZR 9/10).

    Der Kläger, ein seit 16 Jahren angestellter Hornist, wollte sich vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung zur Wehr setzen. Die Besetzung eines Kammerorchesters ohne Horn bzw. Waldhorn sei unsinnig. Für zahlreiche Werke der Orchestermusik sei das Horn essentiell. Beispielsweise könnte das berühmte musikalische Märchen von Sergei Prokofjew „Peter und der Wolf“ ohne das Horn nur noch als „Peter ohne Wolf“ aufgeführt werden.

    Das höchste deutsche Arbeitsgericht, das in letzter Instanz entscheiden musste, sah die Sache anders. Nach seiner Ansicht erfolgte die Verkleinerung des Orchesters aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Erwägungen (u.a. nach Streichung staatlicher Zuschüsse). Ob das – an musikalischen Maßstäben gemessen – richtig sei, ist vom Arbeitsrichter nicht zu beurteilen. Auch eine missbräuchliche Kündigung, die nur darauf ziele, einzelne, etwa unliebsame, Musiker zu verdrängen, sei nicht erkennbar.

    Das Bundesarbeitsgericht bestätigt und ergänzt damit seine bisherige Rechtsprechung zu betriebsbedingten Arbeitgeberkündigungen: Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er seinen Betrieb unternehmerisch führt und auch verändert. Solche Entscheidungen sind, auch wenn in der Folge Arbeitsplätze davon betroffen werden können, von den Arbeitsgerichten nur eingeschränkt (beispielsweise auf Willkür oder Missbräuchlichkeit) zu überprüfen. Diese unternehmerische Freiheit kann, wie der jetzt entschiedene Fall zeigt, auch ein musikalisch oder künstlerisch tätiger Arbeitgeber in Anspruch nehmen.

    Die zutreffende Entscheidung des BAG ist trotzdem noch kein „Freibrief“ für einen Arbeitgeber, der betriebsbedingte Kündigungen aussprechen möchte. Denn es sind noch andere Voraussetzungen und Formalien zu erfüllen, z. B. die ordnungsgemäße Durchführung einer Sozialauswahl unter möglichen betroffenen Mitarbeitern.

    Am Rande zum konkreten Fall: Der Arbeitgeber wollte das verbliebene Rumpforchester bei Bedarf sporadisch durch weitere Musiker ergänzen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht ebenfalls akzeptiert. Somit kann in Thüringen, wo der Fall „spielt“, „Peter“ doch noch mit „Wolf“ gehört werden.


    RA Hubertus Strüber
    Fachanwalt für Arbeitsrecht


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