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    Zur Verkehrssicherungspflicht eines Reiseveranstalters

    04.09.2008 | 

    Der Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 18. Juli 2006 (Az. X ZR 142/05) zu der Verkehrssicherungspflicht eines Reiseveranstalters entschieden, dass der Veranstalter dazu verpflichtet sei, seine Vertragshotels und deren Einrichtungen darauf zu überprüfen, ob sie einen ausreichenden Sicherheitsstandard bieten.
    Im Ausgangsfall hatten die Angehörigen eines tödlich verletzten elfjährigen Kindes den Reiseveranstalter auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen, nachdem das Kind auf einer Pauschalreise der Familie bei der Benutzung einer Wasserrutsche auf dem Hotelgelände ertrunken war, weil es mit dem Arm in ein Absaugrohr geraten war und sich nicht befreien konnte. Die Öffnungen der Absaugrohre waren nicht mit einem Schutzgitter abgedeckt; der Hoteleigentümer hatte die Wasserrutsche ohne Baugenehmigung errichtet.
    Bei der in dem Hotelkomplex gelegenen Wasserrutsche handelte es sich aus Sicht der Reisenden um eine zum Angebot des Reiseveranstalters gehörende Einrichtung, obwohl diese in der im Reisekatalog des Veranstalters enthaltenen Hotelbeschreibung nicht erwähnt war und der Hotelbetreiber für die Benutzung ein gesondertes Entgelt verlangte. Der Reiseveranstalter war deshalb zur Prüfung der Sicherheit auch dieser Einrichtung verpflichtet und haftet aus der Verletzung dieser Pflicht. Der Veranstalter hätte sich bei diesem Sachverhalt nämlich erkundigen müssen, ob die Anlage genehmigt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden war. Der Veranstalter kann sich also gegenüber Ansprüchen aus während des Urlaubs eingetretenen Schäden nicht ohne weiteres mit dem Hinweis auf die fehlende Einstandspflicht für nicht zum Pauschalangebot gehörende Einrichtungen verteidigen, wenn diese aus Sicht des Reisenden eine entsprechende Verbindung zu dem Pauschalangebot aufweisen.

    Rechtsanwalt Michael Thilo


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