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Größere Gerechtigkeit beim Zugewinnausgleich nach Scheitern der Ehe
02.02.2010 | Beitrag von: Hornberger, ChristianeMit der Familienrechtsreform, die am 01.09.2009 in Kraft trat, wurde auch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs verabschiedet.
Sofern Eheleute nicht durch einen Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Danach erhält jeder Ehepartner bei der Scheidung die Hälfte des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses.
Eines der Ziele der Gesetzesreform war es sicherzustellen, dass entsprechend dem Grundgedanken des Zugewinnausgleichs der wirtschaftliche Erfolg aus der Ehe tatsächlich auf beide Ehepartner verteilt wird.
Dies soll unter anderem dadurch erreicht werden, dass, anders als nach bisheriger Rechtslage, auch der während der Ehe erfolgte Abbau von Schulden Berücksichtigung findet und dass umfangreiche Regelungen zum Schutz vor illoyalen Vermögensminderungen eingeführt wurden.
Nach dem bis 31.08.2009 geltenden Recht blieben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden waren und zu einem „negativen Anfangsvermögen“ führten, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Hatte ein Ehegatte im Laufe der Ehe seine anfänglich vorhandenen Schulden getilgt, so war dieser Vermögenszuwachs nicht auszugleichen. Dies wurde zu Recht vom anderen Partner, der in der Regel bei der Schuldentilgung mitgeholfen hatte, als ungerecht empfunden. Gerade in solchen Fällen bringt die Reform der Zugewinngemeinschaft mehr Gerechtigkeit, wie das folgende Beispiel zeigen soll:
Bei Eheschließung brachte der Mann 100.000,00 € Schulden mit in die Ehe, seine Frau hatte weder Schulden, noch verfügte sie über Vermögen.
Im Laufe der Ehe erwirtschafteten beide Eheleute ein aktives Vermögen in Höhe von jeweils 100.000,00 €.
Nach bisherigen Recht waren die Schulden des Mannes bei Eheschließung ohne Bedeutung. Nachdem beide Eheleute am Ende der Ehe über jeweils 100.000,00 € verfügten, wurde davon ausgegangen, dass beide einen gleich hohen Zugewinn erzielt hatten. Ein Ausgleich hatte nicht stattzufinden.
Nach dem neuen Recht findet die Tilgung von Schulden, die mit in die Ehe gebracht wurden Berücksichtigung, da auch dies eine Vermögensmehrung darstellt. So hat der Mann im Beispielsfalle 100.000,00 € Schulden getilgt und weitere 100.000,00 € erwirtschaftet, also einen Zugewinn in Höhe von 200.000,00 € erzielt, die Frau jedoch in Höhe von 100.000,00 €.
Dies führt dazu, dass im Rahmen des Zugewinnausgleichs der Mann an die Frau 50.000,00 € zu zahlen hat.
Problematisch war nach altem Recht weiter, dass für die Vermögensaufstellung und Berechnung des Zugewinns der Tag, an dem Scheidungsantrag zugestellt wurde, maßgeblich war. Für die Höhe der Ausgleichsforderung war jedoch das Vermögen maßgeblich, was bei Rechtskraft der Ehescheidung auf Seiten des Ausgleichspflichtigen noch vorhanden war. Dem ausgleichspflichtigen Partner blieb also noch reichlich Zeit für illoyale Manipulationen. Geld konnte ausgegeben oder beiseite geschafft werden. Je geringer das Vermögen am Ende der Ehe noch war, umso weniger musste an den nicht mehr geliebten Partner gezahlt werden.
Mit der Reform des Zugewinnausgleichs wurde das vorzeitige Beiseiteschaffen von Vermögen deutlich erschwert. Der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags ist nach neuem Recht maßgeblich für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung. Vermögensminderungen nach diesem Zeitpunkt können die Höhe des Anspruchs nicht mehr beeinflussen.
Darüber hinaus kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte zu einem früheren Zeitpunkt Auskunft über die Vermögensverhältnisse seines Partners verlangen, als dies nach altem Recht möglich war. Hierdurch, sowie durch die Tatsache, dass nach dem neuen Gesetz der ausgleichsberechtigte Ehegatte seine Ansprüche besser in einem Eilverfahren vor Gericht sichern kann, soll sein Schutz weiter verbessert werden.
Es bleibt zu hoffen, dass die Gesetzreform wirklich zu mehr Gerechtigkeit führen wird. Dies wird die Praxis zeigen.
RAin Christiane Hornberger
Fachanwältin für Familienrecht
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