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    Neuerungen im Familienrecht

    17.02.2010 | Beitrag von: Groll-Nagel, Petra

    Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wurde zum 1.9.2009 grundlegend reformiert. Es wurde erstmals in einer Verfahrensordnung zusammengefasst und vollständig neu geregelt. Damit war nach Aussage der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries folgende Absicht verbunden: "Die familiäre Auseinandersetzung vor Gericht soll so fair und schonend wie möglich ausgetragen werden, weil ein familiengerichtliches Verfahren wie kein anderes Gerichtsverfahren von Gefühlen geprägt ist."

    Die wichtigsten Neuerungen im Verfahren mit Kindesbezug sind dabei:

    - Das Gericht soll auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Das Gericht soll über das Umgangsrecht schnell entscheiden, damit der Kontakt zwischen Kind und Umgang Elternteil aufrechterhalten bleibt und die Beziehung keinen Schaden nimmt.

    - Dabei soll das betroffene Kind beteiligt werden. Dazu dient der Verfahrensbeistand, der im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes vertritt und das Kind informiert und für das Kind Einfluss nimmt.

    - Das über 14-jährige Kind kann sich künftig zur Durchsetzung eigener Rechte selbst vertreten.

    - Die Vollstreckung von Sorge - und Umgangsentscheidungen wird effektiver, weil das Gericht Ordnungsmittel auch noch nach Ablauf der Verpflichtung wegen Zeitablaufs festsetzen kann und diese dann vollstreckt werden können.

    - In Scheidungssachen muss der Antragsteller im Scheidungsantrag angeben, ob die Ehegatten sich über die elterliche Sorge, den Umgang und den Unterhalt der gemeinsamen Kinder verständigt haben. Das soll die Eltern dazu anhalten, vor Einleitung des Scheidungsverfahrens die künftigen Lebensumstände der Kinder zu klären.

    - Strukturreform des Versorgungsausgleichs
    Ziel ist es, bei der Scheidung alle in der Ehe erworbenen Anrechte hälftig zu teilen. Vorrangig kommt es nun zur "internen Teilung", bei der jeder sein eigenes „Rentenkonto" und damit einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger erhält.

    - Zugewinnausgleich
    Ziel des Zugewinnausgleichs ist es, den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten zu verteilen. Illoyale Vermögensverschiebungen sollen erschwert werden, indem die Ehegatten bereits zum Zeitpunkt der Trennung einen Auskunftsanspruch zum Endvermögen haben.

    Petra Groll-Nagel
    Fachanwältin für Familienrecht


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