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Jan25
NICHTEHELICHE KINDER HABEN EIN ERBRECHT
25.01.2012 | Beitrag von: Groll-Nagel, PetraEin nichteheliches Kind hat bei der gesetzlichen Erbfolge nun ein volles Erbrecht, auch wenn es vor dem 01.07.1949 geboren wurde. Nach dem bisher geltenden Nichtehelichengesetz hatte ein nichteheliches Kind, das vor dem 01.07.1949 geboren wurde, kein Erbrecht und somit auch kein Pflichtteilsrecht. Nachdem der europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese alte Rechtslage beanstandet hat, war der Gesetzgeber verpflichtet diese Regelung europakonform zu reformieren. Das ist nun mit dem 2. Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder geschehen. Das Gesetz ist seit 16.04.2011 in Kraft getreten. Danach haben nun auch nichteheliche Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren sind und dessen Vater nach dem 28.05.2009 gestorben sind, ein Erbrecht und damit auch ein Pflichtteilsrecht. Damit sind zwar nach wie vor noch die nichtehelichen Kinder von der Erbfolge und damit nicht durch das Pflichtteilsrecht geschützt, deren Väter vor dem 29.05.2009 gestorben sind. Nach der Entscheidung des BGH im Urteil vom 26.10.2011 – IV ZR 150/10- hat dieser Ausschluss der nicht ehelichen Kinder trotz der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) weiterhin Bestand. Die Gesetzeslage verstößt auch nicht gegen Art. 6 V GG; der die nichtehelichen Kinder den ehelichen Kindern gleichstellt bzw. gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG und auch nicht gegen die Eigentumsrechte des Art. 14 I GG. Die begrenzte Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung und die damit weiterhin bestehende Benachteiligung vor dem 01.07.1949 geborener nichtehelicher Kinder ist durch sachliche Gründe, nämlich den grundgesetzlich geschützten Vertrauensschutz von Erblassern gerechtfertigt.
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