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    Steuerstrafverfahren und Selbstanzeige

    25.10.2010 | Beitrag von: Barleben, Michael

    Schwarze Kassen, Liechtensteiner Listen, Steuer-CD´s – diese Themen und die öffentliche Diskussion darüber sind aktueller denn je. Die Möglichkeit der Straffreiheit bei Selbstanzeige lockt viele Steuersünder.
    Grund für uns, den rechtlichen Hintergrund und wissenswerten Fakten hierzu einmal überblicksmäßig darzustellen.


    Allgemeines

    Die Selbstanzeige ist eine nur im Steuerrecht vorhandene Möglichkeit, rückwirkend die Strafbarkeit einer bereits begangenen Steuerhinterziehung zu beseitigen. Im allgemeinen Strafrecht gibt es sie nicht. Die hinter ihr stehende gesetzgeberische Motivation ist die Erschließung bisher verborgen gebliebener Einnahmequellen durch den Fiskus.


    Form der Selbstanzeige/zuständige Behörde

    Die Selbstanzeige ist formlos möglich, d.h., sie kann mündlich, schriftlich, als E-Mail oder zu Protokoll bei der Finanzbehörde erstattet werden. Wichtig ist, den Zugang eines entsprechenden Schreibens zu dokumentieren, etwa über einen Fax-Sendebericht. Sie muss nicht als Selbstanzeige betitelt werden, in der Regel ist dies sogar kontraproduktiv, da man damit „schlafende Hunde“ weckt.
    Bei der Umsatzsteuer etwa wirkt die Jahreserklärung – auch wenn sie nicht als solche bezeichnet ist – als Selbstanzeige hinsichtlich unterlassener oder falscher USt-Voranmeldungen.

    Ob die Selbstanzeige bei dem regelmäßig für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt oder bei einem anderen Finanzamt oder einer sonstigen Finanzbehörde angebracht wird, ist egal: Entscheidend ist der Zugang bei irgendeiner Finanzbehörde, da die Behörden untereinander zur Amtshilfe verpflichtet sind.


    Zeitlicher Anwendungsbereich

    Zum zeitlichen Ablauf: Die Selbstanzeigemöglichkeit besteht grundsätzlich unbefristet. Nicht mehr möglich ist die Selbstanzeige jedoch ab dem Zeitpunkt, in die Tat bereits entdeckt ist und der Betroffene dies wusste oder vernünftiger Weise hätte wissen müssen (etwa bei einer vorangegangenen Beschlagnahme von Aktenmaterial durch die Steuerfahndung). Ausgeschlossen ist sie auch, wenn die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bereits bekannt gegeben wurde oder ein Steuerprüfer bei dem Betroffen an der Türschwelle steht.





    Weitere Erfordernisse

    Wichtig ist, dass die Selbstanzeigung alleine nicht ausreicht, um Straffreiheit herzustellen – es muss der hinterzogene Steuerbetrag innerhalb einer vom Finanzamt anschließend hierfür gesetzten Frist nachgezahlt werden.
    Möglich ist auch eine sogenannte Stufenselbstanzeige, die sich dann anbieten wird, wenn die nachzuerklärenden Zahlen im Anzeigezeitpunkt noch nicht vorliegen.
    Grundsätzlich empfiehlt es sich, im „Fall der Fälle“ frühzeitig den Rechtsanwalt seines Vertrauens aufzusuchen und mit ihm die weitere Strategie zu besprechen.


    Aktuelle Entwicklungen

    Insgesamt ist in den letzten Jahren eine Verschärfung der Verfolgungspraxis festzustellen. Dies betrifft sowohl die Steuerfahndungsbehörden und Staatsanwaltschaften als auch die gerichtliche Rechtsprechungspraxis selbst. Insbesondere der 1 Strafsenat des Bundesgerichthofes (BGH) lässt hier eine für Steuersünder Besorgnis erregende Tendenz erkennen:
    War bis vor kurzem noch die sogenannte „Teilselbstanzeige“ zulässig – hiervon spricht man, wenn nur ein Teil der hinterzogenen Steuern nacherklärt wird – und auch von der Rechtsprechung geduldet, reicht dies nach Ansicht der Höchstrichter zwischenzeitlich nicht mehr aus, um zu einer strafbefreienden Wirkung für die nacherklärten Beträge zu kommen. Eine Teilselbstanzeige liegt dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger von mehreren den Finanzbehörden bisher verheimlichten Konten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet. Der Senat stellte in diesem Zusammenhang klar, dass es schon einer vollständigen „Rückkehr zur Steuerehrlichkeit“ bedürfe, um in den Genuss der Strafbefreiung zu kommen (BGH vom 20.05.2010, Az.: I StR 577/09).

    Allenthalben ist auch zu lesen, dass der Staat über eine komplette Abschaffung der Selbstanzeigemöglichkeit nachdenkt. Das steht in absehbarer Zeit wohl kaum ernsthaft zur Debatte. Dafür ist die Selbstanzeigepraxis im Moment noch eine viel zu lukrative Einnahmequelle für den Fiskus. Allein im Jahre 2010 hat er auf diese Weise mehr als 1,5 Mrd. Euro eingenommen.

    RA Michael Barleben


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