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    PROZESSKOSTEN KÖNNEN AUßERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN DARSTELLEN

    25.01.2012 | Beitrag von: Groll-Nagel, Petra

    Grundsätzlich können Gerichts- und Anwaltskosten in Zivilprozessen nur in Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Anerkannt war und ist es bisher, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Nach einer neuen Entscheidung des BFH Urteil vom 12.05.2011 – VI R 42/10 – können Zivilprozesskosten abgezogen werden, soweit sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.

    Nach einer neueren Entscheidung des BFH vom 17.08.2011 – VI R 75/10 – können auch Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Beihilfe zur Untreue als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit berücksichtigt werden. Dabei hatte der Kläger die ihm zur Last gelegte Handlung in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit vorgenommen. Weiter ergeben sich keine steuerlichen Probleme bei der Absetzbarkeit von Kosten für einen Schadensersatzprozess wegen eines Unfalls, der weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht wurde.


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