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    Die Jahresabrechnung der WEG
    Eine unendliche Geschichte?

    25.01.2012 | Beitrag von: Fellner, Johannes

    Offensichtlich ja, wie die laufenden, obergerichtlichen Entscheidungen zu diesem Thema zeigen. Dabei sind die rechtlichen Vorgaben einfach umzusetzen. Die Jahresabrechnung ist als Einnahmen-/Ausgabenrechnung nach tatsächlich geflossenen Beträgen unter Aufteilung von Überschüssen oder zum Ausgleich der Deckungslücken notwendiger Nachzahlungen auf die Wohnungseigentümer vorzunehmen. Die Abrechnung selbst muss für einen kauf-männisch nicht qualifizierten, von der Rechtsprechung als „durchschnittlich“ bezeichneten, Eigentümer ohne sachkundige Hilfe nachvollziehbar sein. Gerade an diesem Kriterium schei-tern Jahresabrechnungen immer wieder.

    Beispielsweise werden Einnahmen oder Ausgaben verkürzt dargestellt, indem nur der Saldo ausgewiesen wird. Es sind aber sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Einzelnen in die Abrechnung aufzunehmen, auch wenn sie sachlich in ein anderes Wirtschaftsjahr gehören. Auch kommt es immer wieder zu einer Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Kontenent-wicklung und der Einnahmen- und Ausgabendarstellung, die nicht anhand der Abrechnung selbst oder den darin enthaltenen Erläuterungen aufgeklärt werden kann.

    Verstöße der in den Beispielen aufgeführten Art machen die gesamte Jahresabrechnung unwirksam. Da hilft es nicht, wenn von der Hausverwaltung in der Eigentümergemeinschaft lediglich mündliche Erläuterungen erfolgen. Auch der gerne ins Feld geführte Hinweis, die Jahresabrechnung sei deshalb richtig, da sie mit einem „auf dem Markt gängigen Computer-programm erstellt wurde“, ist unbeachtlich. Ein, die Jahresabrechnung dennoch bestätigen-der, Beschluss der Wohnungseigentümer könnte erfolgreich angefochten werden.

    Nicht immer ist den Wohnungseigentümern bewusst, dass die Jahresabrechnung in erster Linie der Überprüfung der Arbeit der Hausverwaltung, hier der ordnungsgemäßen Verwen-dung der verwalteten Geldmittel, dient. Dem Wohnungseigentümer ist deshalb zu empfehlen, die Jahresabrechnung immer einer genauen Prüfung im Hinblick auf ihre Schlüssig- und Vollständigkeit zu werfen und ggf. schon vor der anstehenden Wohnungseigentümerver-sammlung die festgestellten Fehler schriftlich zu rügen. Nachdem manche Teilungserklärun-gen für solche Rügen auch noch Fristen vorsehen, gilt es besonders wachsam zu sein


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